Ich möchte Ihnen nützliche Informationen über meine Tätigkeiten anbieten, die es Ihnen erleichtern sollen, geschäftlich mit mir in Verbindung zu treten.
Mein Name ist Stefan Brähler.
Ich habe mich im Juni 2004 als Freiberufler selbstständig gemacht. Mitlerweile bin ich wieder in einer Festanstellung tätig und "übe" die freiberufliche Tätigkeit (nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber) nebenberuflich aus. Als Bauzeichner biete ich Ihnen meine Dienstleistungen als Bauzeichner und Projektassistent (Hochbau) im Architekturbereich, Planungssektor und Baumanagement an.
Mögliche Kundenkreise
Als Zielgruppe sind besonders
° Privatpersonen,
° Hausverwaltungen,
° Bauträger,
° Architektur-/ Planungsbüros,
° Unternehmen der Wohnungswirtschaft
° Bau- und Wohnungsunternehmen,
° und Wohnungsmarkler
angesprochen.
Wichtig zu wissen: "Geistiges Eigentum und ..."
Besonders Privatkunden, und alle Kunden die nicht aus dem Bereich der Architektur-/Planungsbüros kommen, möchte ich hier besonders ansprechen.
Wenn ein Architekt für Sie als Eigentümer/Auftraggeber/Bauherrn eine Planungsleistung erbringt, so handelt es hierbei um ein Werk im Sinne des § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag).
Eine grundsätzliche Antwort gibt das Urheberrechtsgesetz vor. Nach § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes ist Voraussetzung, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt. Über die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Urheberrechtsgesetzes stellen die Zeichnungen und Pläne des Architekten in der Regel geschützte Werke dar. Da die Planungsleistungen des Architekten stets als eine persönliche, geistige Schöpfung gelten, ist der Architekt grundsätzlich geistiger Eigentümer dieses Planungsleistungen.
Diese Informationen stammen aus verschieden Foren im Internet und sind hier nur kurz zusammengeschnitten. Am Besten fragen Sie ihren Rechtsbeistand – dieser wird Ihnen gerne die rechtlichen Grundlagen nochmals detaillierter erörtern.
Somit ergibt sich aus dem Wechsel eines "Planerstellers"/Planers, wenn es dann überhaupt möglich ist, ein zusätzliches finanzielles „Problem“. Sie haben die Leistung der Bestandsaufnahme bezahlt, und zahlen ggf. nochmals für den „Freikauf“.
Ich biete Ihnen diese Leistungen an ohne einen Vorbehalt gemäß dem Urheberrechtsgesetzes auf die erstellten Daten (Zeichnungen) zu machen. Die Daten (Zeichnungen) gehören nach der vollständigen Bezahlung zu 100% Ihnen und Sie können sich auf dem Markt den passenden Architekten / Fachplaner frei suchen.
Das geistige Eigentum der erstellten Bestandsaufnahme geht auf Sie über.